Die lokale Berichterstattung in den vergangenen Tagen zum Thema "Public Viewing" nimmt die Stadtverwaltung Lüdenscheid zum Anlass, um auf folgendes hinzuweisen:
- Der genannte Erlass von Minister Remmel, der eine Ausnahmeregelung für Lautestärkeregelungen zur Fußball-EM ermöglicht, bezieht sich ausdrücklich auf Public Viewing.
- Die genannte Veranstaltung des "Brauhauses" ist keine Public-Viewing-Veranstaltung, sondern eine Party.
- Diese Veranstaltung ist auf ausdrücklichen Wunsch von Herrn Mehl, Besitzer des "Brauhauses", keine Public-Viewing-Veranstaltung, sondern eine Party, da Public-Viewing-Veranstaltungen ein viel höheres Maß an Sicherheitsvorkehrungen erfordern, als Parties.
- Die Ausnahmeregelung, die durch Erlass von Minister Remmel möglich wäre, kann daher für die "Brauhaus"-Party nicht angewandt werden.
- Für die "Brauhaus"-Party gelten zwingend die Regelungen der Technischen Anleitung Lärm (Landesgesetz) in Verbindung mit dem Landes-Immissions-Schutzgesetz, die in der erlassenen Ordnungs-Verfügung festgesetzt wurden. Ein Ermessensspielraum ist hierbei nicht gegeben. Für eine Ausnahmegenehmigung zur Erhöhung der Lautstärkewerte fehlt die gesetzliche Grundlage, da der Erlass von Minister Remmel nicht für Parties gilt.
- Die Technische Anleitung Lärm lässt ausnahmsweise erhöhte Lärmwerte für maximal zehn Veranstaltungen im Jahr zu. Dies soll in 2012 unter anderem schon für die sieben Sommer-Parties im Rosengarten "Donnerstags im Rosengarten" angewendet werden.
Lüdenscheid, 15.06.2012


