Im nicht öffentlichen Teil der Sitzung des Rates der Stadt Lüdenscheid am 15.03.2010 hat Bürgermeister Dieter Dzewas seine jährliche Aufstellung über Mitgliedschaften sowie der erhaltenen Aufwandsentschädigungen / Vergütungen vorgelegt. Der Rat hat die Aufstellung zur Kenntnis genommen und auf Vorschlag des Bürgermeisters zur Veröffentlichung frei gegeben.
Für seine nebenamtlichen Tätigkeiten in Aufsichts- und Verwaltungsräten bzw. ähnlicher Gremien bei der Lüdenscheider Wohnstätten AG, der Märkischen Verkehrsgesellschaft, des Wasserbeschaffungsverbandes Lüdenscheid, des Kunststoff-Institutes für die mittelständische Wirtschaft NRW GmbH, der Entwicklungs- und Gründerzentrum Lüdenscheid GmbH, der Lüdenscheider Stadtmarketing GmbH, der KDVZ Citkomm, der Sparkasse Lüdenscheid, dem Sparkassenzweckverband der Städte Lüdenscheid und Halver sowie der Gemeinden Herscheid und Schalksmühle, der Stadtwerke Lüdenscheid, der SEWAG und der Mark-E AG, der Stadtwerke Kierspe GmbH, der Märkischen Busgesellschaft mbH sowie der Regionaldirektion Märkischer Kreis der AOK Westfaeln-Lippe hat Dzewas im Jahr 2009 insgesamt 15.948,98 € erhalten, wo von 14.023,98 € an die Stadtkasse abgeführt werden.
Lüdenscheid, 16.03.2010
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Da hauptamtliche Bürgermeister kommunale Wahlbeamte sind, regelt sich ihr Dienstverhältnis nach dem öffentlichen Dienstrecht mit den für sie geregelten Besonderheiten. Danach steht dem Beamten für dienstlich zugewiesene Tätigkeiten keine gesonderte Vergütung zu, da diese Tätigkeit mit der Besoldung abgegolten ist. Übt er eine solche Tätigkeit wie eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung aus, so ist diese in vollem Umfang nach § 58 Landesbeamtengesetz an die Gemeinde abzuführen. Dienstlich zugewiesen ist die Gremientätigkeit insbesondere, wenn sie seinem Hauptamt zuzurechnen ist. Der Inhalt des Hauptamtes eines hauptamtlichen Bürgermeisters wird generell durch die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen bestimmt.
Nach § 18 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz sind alle Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten verpflichtet, dem Rat bis zum 31.03. eines jeden Jahres eine Aufstellung über Nebeneinnahmen aus dem vorangegangenen Rechnungsjahr vorzulegen. In dieser Aufstellung ist - auf jeden Einzelfall abgestellt - Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Vergütung aufzuführen, für die eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4 b nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erteilt wurde, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 57 zu bestimmende Höchstgrenze übersteigt.
Bezüglich der rechtlichen Einordnung der Gremientätigkeiten - insbesondere auf der Grundlage des § 113 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen - und den daraus gegebenenfalls resultierenden Abführungspflichten für Vergütungen hat das Innenministerium NRW seine Rechtsauffassung in einem Beratungserlass am 09.04.2003 dargelegt. Da im kommunalen Raum Gutachten und rechtliche Stellungnahmen vorliegen, die in der Bewertung einzelner Rechtsfragen hiervon abweichen, hat das Innenministerium aufgrund des Inkrafttretens des Korruptionsbekämpfungsgesetzes seine Rechtsauffassung durch den Beratungserlass vom 25.02.2005 - insbesondere auch hinsichtlich der Gremientätigkeiten in Ausschüssen der Sparkassen und Sparkassenzweckverbände - konkretisiert. Danach gehören zahlreiche Hauptverwaltungsbeamte dem Verwaltungsrat von Sparkassen auf der Grundlage des Sparkassengesetzes an oder nehmen auf der Grundlage der Vorschriften des Sparkassengesetzes an den Sitzungen teil. Für die Teilnahme erhalten gemäß §18 Sparkassengesetz „die Mitglieder des Verwaltungsrates ... sowie die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte" ein vom Verwaltungsrat der Höhe nach zu bestimmendes Sitzungsgeld. Das Innenministerium geht aufgrund der besonderen Erwähnung des Hauptverwaltungsbeamten in der gesetzlichen Regelung zur Sitzungsgeldzahlung, unabhängig ob sie Mitglied des Gremiums sind oder nur mit beratender Stimme teilnehmen, davon aus, dass die von § 18 Sparkassengesetz erfassten Sitzungsgelder von den Abführungspflichten gemäß der Nebentätigkeitsverordnung ausgenommen sind. In der Aufstellung zu § 18 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz in Verbindung mit § 53 Landesbeamtengesetz und § 15 Nebentätigkeitsverordnung sind jedoch alle erhaltenen Nebeneinnahmen - unabhängig von der Abführungspflicht - aufzuführen, soweit diese insgesamt 1.200 Euro im betreffenden Jahreszeitraum übersteigen. Dies gilt auch für die auf der Grundlage des § 18 Sparkassengesetz erhaltenen Sitzungsgelder. Gleichwohl bewertet das Innenministerium die Teilnahme als Ausübung einer Nebentätigkeit und nicht dem Hauptamt zugehörig.
Die Abführungspflicht für Vergütungen aus den aufgeführten Gremientätigkeiten und damit korrespondierend ein Zahlungsanspruch des Dienstherrn besteht unmittelbar auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Nebentätigkeitsverordnung. An den Dienstherrn abzuführen sind alle in die Ermittlung einzubeziehenden Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, soweit sie zusammengerechnet die Höchstgrenze von 6.000 € im Kalenderjahr übersteigen.
Einzubeziehen sind alle erhaltenen Geldleistungen und geldwerten Vorteile mit Ausnahme von Fahrt- und Reisekosten. Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.